AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Für alle - auch zukünftige - Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte u. a. sind die nachstehenden allgemeinen Bedingungen maßgebend, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich den Abänderungen bzw. dem Ausschluss von uns zugestimmt wurde. Den allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Geschäftspartners wird stets widersprochen. Sofern der Geschäftspartner nicht ausdrücklich widerspricht, gelten die folgenden Bedingungen als von ihm akzeptiert. Offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler sind für uns nicht bindend.

1. Angebote

Unsere Angebote sind hinsichtlich der Preise, Mengen, Lieferfristen und Liefermöglichkeit freibleibend, soweit im Angebot nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist von uns angeboten wurde. Bei Lagermaterial bleibt der Zwischenverkauf immer vorbehalten.

2. Auftragsannahme

Bestellungen nehmen wir schriftlich aber auch (fern)mündlich entgegen. Bestellungen und Angebote werden für uns aber erst dann verbindlich, wenn sie in schriftlicher Form von uns bestätigt wurden. Dabei ist für den Inhalt unseres Angebotes bzw. des Vertrages allein die schriftliche Bestätigung entscheidend. Insoweit ist der Geschäftspartner verpflichtet, die schriftliche Bestätigung umgehend auf Übermittlungsfehler o. ä. zu überprüfen. Beanstandungen sind innerhalb einer Woche nach Zugang der schriftlichen Bestätigung schriftlich anzuzeigen. Ansonsten sind sie grundsätzlich ausgeschlossen. Wir werden Geschäftspartner auf die möglichen Folgen eines Schweigens separat hinweisen.

3. Lieferzeit

a) Von uns angegebene Lieferzeiten sind annähernd und für uns unverbindlich, soweit sie vom Vorlieferanten nicht eingehalten werden. Sie beginnen nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Teillieferungen sind gestattet.

b) Bei Lieferverzug steht uns eine angemessene Nachfrist zu. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich, soweit die Lieferung nicht erfolgt ist.

c) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Geschäftspartners um den Zeitraum, um den der Geschäftspartner mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss im Verzug ist.

d) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die das Geschäft wesentlich behindern oder unmöglich machen (z. B. Feuer, Maschinenschaden, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Behinderung bei uns oder bei Dritten, von deren Mitwirkung unsere Lieferung abhängig ist, eintreten. Der Geschäftspartner kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten, oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Geschäftspartner zurücktreten. Zur nachträglichen Unterbringung des Auftrages bei einem Vorlieferanten oder zur Benutzung eines anderen als von uns vorgesehenen Weges sind wir nicht verpflichtet.

4. Zahlungsbedingungen

a) Die Zahlung hat, sofern nichts anderes vereinbart, innerhalb der von uns auf der Rechnung angegebenen Fristen, ohne jeden Abzug, zu erfolgen. Soweit ausnahmsweise Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind, hinsichtlich derer, dem Geschäftspartner kein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht zustand.

b) Unter Verweis auf § 286 Abs. 3 BGB fällt der Geschäftspartner in Verzug, wenn eine Forderung seit 30 Tagen fällig ist.

c) Die Aufrechnung mit Gegenforderung ist nur mit gerichtlich titulierten oder mit von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Geschäftspartner insoweit zu, als es aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

d) Werden uns Umstände bekannt, die nach unserer unter pflichtgemäßer kaufmännischer Ermessensausübung getroffenen Entscheidung geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unseres Geschäftspartners zu mindern, so sind wir berechtigt, sofortige Zahlungen aller unserer Forderungen zu verlangen und schon gelieferte Ware zurückzunehmen. Soweit wir noch nicht geliefert haben, können wir nach unserer Wahl die Lieferung von einer Anzahlung oder Vorauszahlung des ganzen Kaufpreises abhängig machen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

e) Bei Zahlungsverzug werden sämtliche, auch gestundete Forderungen sofort fällig. Verzugszinsen werden in Höhe der Kosten berechnet, die uns durch Kreditinanspruchnahme bei den Kreditinstituten entstehen, mindestens aber in Höhe des § 288 BGB.

f) Soweit vom Geschäftspartner die Zahlung nicht bezeichnet wurde, liegt die Wahl über die Anrechnung der Zahlung auf bestehende Forderungen in unserem freien Ermessen, grundsätzlich soll zunächst die älteste Forderung und dort zunächst etwaige Verzugskosten und erst danach die Hauptforderung bedient werden.

5. Eigentumsvorbehalt:

a) Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter der Bedingung des verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst dann auf den Geschäftspartner über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber erfüllt hat. Bei Geschäften gegen laufende Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Bearbeitung, Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware gilt als in unserem Auftrag erfolgt. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Geschäftspartner mit Wirksamwerden dieser Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferbedingungen seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns. Der Geschäftspartner darf die gelieferte Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot vereinbaren. Er ist ferner verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen. Beeinträchtigungen unserer Rechte, insbesondere Pfändungen u. a. muss uns der Geschäftspartner sofort offenbaren bzw. unverzüglich schriftlich anzeigen.

b) Der Geschäftspartner tritt uns sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten, die ihm aus künftigen Veräußerungen von uns gelieferter Ware gegen seine Abnehmer entstehen, bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen ab, und zwar in Höhe des Rechnungsbetrages der von uns gelieferten und vom Kunden veräußerten Ware zuzüglich 20 %. In gleicher Weise abgetreten werden sämtliche Forderungen des Geschäftspartners, die ihm aus Dienst- oder Werkleistungen im Zusammenhang mit der Verarbeitung bzw. dem Einbau der ihm gelieferten Ware entstehen sowie Forderungen, die dem Geschäftspartner durch die Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Übersteigt der Wert der überlassenen Abtretungen und Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so verpflichten wir uns, auf Verlangen des Geschäftspartners insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben.

c) Auf unser Verlangen hin ist der Geschäftspartner verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte, insbesondere die Namen und Anschriften von Schuldnern und Lieferorten, zu erteilen. Auch sind wir berechtigt, den Abnehmer unseres Geschäftspartners von der Abtretung zu benachrichtigen. Der Geschäftspartner ist ermächtigt, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, jedoch nur solange er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß erfüllt. Die Ermächtigung des Geschäftspartners zum Einzug der Forderung kann durch uns jederzeit widerrufen werden. Als Veräußerung im Sinne dieser Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferbedingungen gelten auch Verarbeitung, Montage, Einbau in ein Grundstück oder sonstige Verwertung. Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Geschäftspartners behalten wir uns die Rücknahme und Abholung der in unserem Eigentum stehenden Ware vor. Die Abholung der Vorbehaltsware durch uns gilt nicht automatisch als Erklärung unseres Rücktritts vom Vertrag bezüglich der abgeholten Ware. Hier bedarf es unserer ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung. Der Geschäftspartner räumt uns das Recht zum Betreten seines Geländes zur Kennzeichnung oder Wegnahme der gelieferten Ware ein. Die Kosten für die Rücknahme trägt der Geschäftspartner.

6. Preise

Die Preise gelten - sofern nicht etwas anderes vereinbart ist - ab Werk, ohne Verpackung, Verladung oder Zoll zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Erfolgt die Lieferung später als 4 Wochen  nach Vertragsabschluss, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, sofern zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unserer Ware liegenden Kosten (einschließlich öffentlicher Lasten) steigen. Die Preiserhöhung wird wirksam, sobald wir sie dem Geschäftspartner schriftlich mitgeteilt haben und dieser nicht innerhalb einer Woche nach Zugang des Schreibens die Auflösung des Vertrages begehrt hat.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Firmensitz. Ein ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten, auch im Scheck- und Wechselprozess sowie Erfüllungsort für die Zahlung unser Firmensitz, jedoch können wir den Besteller/Geschäftspartner auch bei den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.

 

 

 

8. Güten, Maße und Normen

a) Gütern und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euronormen, UIC Norm mangels solcher der Handelsbrauch. Die Verwendung der Normen dient lediglich der Warenbeschreibung und nicht als Zusicherung von Eigenschaften.

b) Bei Bestellungen von Teilen mit nachträglicher Behandlung oder Veredlung der Oberfläche durch den Geschäftspartner bzw. dessen Auftraggeber oder einer vom Geschäftspartner bzw. dessen Auftraggeber beauftragten Firma ist dies bereits bei der Anfrage, spätestens aber bei der Bestellung schriftlich zu vermerken.

c) Bereits oberflächenveredelte Materialien welche durch den Geschäftspartner beigestellt werden bzw. Teile aus durch uns gestelltem Material, bei welchen der Geschäftspartner besonderen Wert auf die Oberfläche legt, werden nach bestem Wissen und Gewissen weiterverarbeitet. Kleinere Farbabweichungen und Oberflächenschäden behalten wir uns vor.

9. Versand und Gefahrenübergang

a) Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist.

b) Der Versand erfolgt für Rechnung des Geschäftspartners. Mit Übergabe an einen Frachtführer oder Spediteur, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers, geht die Gefahr - auch bei frei Baustelle oder Lager - auf den Geschäftspartner über. Die Wahl der Beförderung im offenen oder geschlossenen Wagen bleibt uns vorbehalten.

Für Fehlfrachten haften wir nicht. Für Waren, welche durch Fuhrwerke vom Lager des Vorlieferanten abgeholt werden, berechnen wir die vom Vorlieferanten verlangte Abholgebühr, die mit dem Abschluss als vereinbart gilt. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Geschäftspartners und zu seinen Lasten.

c) Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind Abrufe und Sondereinteilung etwa gleichmäßig über die Abschlusszeit zu verteilen und abzunehmen.

d) Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Geschäftspartners nach unserer Wahl zu versenden oder diese im Freien zu lagern. Wir tragen dann keine

Verantwortung für Rost oder Beschädigung. Der Geschäftspartner hat alle durch verspätete Abholung oder Bereitstellung von Frachtmitteln entstehenden Haupt- und Nebenkosten zu tragen.

10. Gewährleistung

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir wie folgt:

a) Für Herstellungsfehler oder mangelhaftes Material des Vorlieferanten wird die Gewährleistung durch uns ausgeschlossen. Etwa bestehende unabdingbare gesetzliche Gewährleistungsrechte des Geschäftspartners werden hierdurch nicht berührt.

b) Sofern unser Vorlieferant gegenüber dem Geschäftspartner eine Gewährleistung übernimmt, ist die Übernahme einer Gewähr durch uns ausgeschlossen.

c) Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Auftraggeber oder seinen Beauftragten, an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens der Zeitpunkt des Verlassens unseres Lagers. Der Geschäftspartner führt unverzüglich nach Eingang der bestellten Ware eine Wareneingangskontrolle durch und überprüft die Ware, insbesondere, auf die Identität der Ist-Beschaffenheit zur bestellten Soll-Beschaffenheit. Hierfür kann der Geschäftspartner von uns Werks- und Materialzeugnisse anfordern. Unterlässt der Geschäftspartner die unverzügliche Wareneingangskontrolle, ist die Geltendmachung von Mängeln, welche auf die Abweichung der gelieferten zur bestellten Ware gestützt werden, ausgeschlossen.

d) Mängel - auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften - sind unverzüglich nach Beendigung der Wareneingangskontrolle oder nach dem Entdecken unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung, schriftlich zu rügen. Rügen offensichtlicher Mängel sind spätestens nach Ablauf einer Woche seit Eingang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen. Wir werden Geschäftspartner auf die möglichen Folgen eines Schweigens separat hinweisen. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Geschäftspartner ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die bei der vereinbarten Abnahme feststellbar sind. Trotz einer grundsätzlichen Berechtigung der Mängelrüge sind wir zur Gewährleistung solange nicht verpflichtet, wie der Geschäftspartner seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt.

e) Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware, stattdessen sind wir unter angemessener Wahrung der Interessen des Geschäftspartners berechtigt, den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern.

f) Kommen wir der Ersatzlieferungs- bzw. Nachbesserungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, steht dem Geschäftspartner erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nach seiner Wahl das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder zur Rückgängigmachung des Vertrages zu.

g) Gibt der Geschäftspartner uns nicht unverzüglich die Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf unser Verlangen die beanstandete Ware oder Probe nicht innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel eine Kalenderwoche, zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.

h) Mängelansprüche verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.

i) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), es sei denn, der Geschäftspartner sollte durch zugesicherte Eigenschaften gerade gegen derartige Schäden abgesichert werden. Der Ausschluss gilt nicht bei von uns zu vertretender vorsätzlicher bzw. grob fahrlässiger Handlungsweise.

j) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

11. Allgemeine Haftungsbegrenzung:

a) Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ebenso Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Geschäftspartners, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend.

b) Alle Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren innerhalb eines Jahres nach Gefahrenübergang auf den Geschäftspartner, wenn nicht die gesetzliche und individualvertragliche Frist kürzer ist.

c) Unsere Haftung für Schäden des Geschäftspartners ist grundsätzlich auf die Höhe des Auftragsvolumen beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht gegenüber Geschäftspartnern die Verbraucher sind, soweit es Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betrifft. Bei sonstigen Schäden gilt die Haftungsbegrenzung nicht bei Geschäftspartnern die Verbraucher sind, wenn der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.

12. Rechte Dritter:

Der Besteller übernimmt uns gegenüber die Gewähr dafür, dass durch die Ware bzw. deren Herstellung, die in seinem Auftrag und nach seinen speziellen Wünschen hergestellt und geliefert wird, Rechte Dritter (Patente) und andere Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden bzw. betroffen werden. Sollte die Ware bzw. Herstellung der Ware mit Rechten Dritter belegt sein, so hat der Besteller dies uns vor Vertragsschluss mitzuteilen und gleichzeitig den Nachweis der Einhaltung dieser Rechte zu führen. Wir sind berechtigt, die Leistungserbringung an der Ware bei Bekanntwerden des rechtes eines Dritten sofort einzustellen und eine Herausgabe an den Besteller zu verweigern. Bei rechtskräftiger bzw. einvernehmlicher Feststellung des Rechtes einen Dritten sind wir zur Vernichtung der Ware berechtigt. Der Besteller haftet uns in einem solchen Fall für den kompletten Schaden (Vergütungsausfall abzgl. ersparter Aufwendung, Stillstands Zeiten etc.), unabhängig davon, ob er bei Vertragsschluss Kenntnis von dem Recht des Dritten hatte. Der Besteller verpflichtet sich weiterhin, uns von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben könnten, zu befreien. Auch dies unabhängig davon, ob er bei Vertragsschluss Kenntnis von dem Recht des Dritten hatte. 

13. Teilunwirksamkeit:

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die anderen Bestimmungen im Übrigen voll wirksam. Die Parteien sind sich bereits jetzt einig, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, beiden Vertragspartnern zumutbare Regelung ersetzt wird, die dem der unwirksamen Regelung angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

Wykroty, Stand: 01.03.2016